Eine Arbeitnehmerin erlitt auf dem Weg von der Arbeitsstelle zu ihrer Wohnung einen Autounfall. Dabei kam es unter anderem auch zu schweren Verletzungen an Gesicht und Nase. Die Frau unterzog sich daraufhin einer Nasenoperation, die mit einem stationären Aufenthalt verbunden war. Die zuständige Berufsgenossenschaft übernahm die Kosten für die Operation nach den für die Sozialversicherungsträger geltenden Sätzen. Die darüber hinausgehenden Kosten für die Nasenoperation musste die Geschädigte selbst begleichen. Die Kosten für den Unfall selbst sowie die Operation und die Behandlungskosten machte sie bei ihren Einkünften aus der nichtselbständigen Tätigkeit geltend. Das Finanzamt lehnte deren Anerkennung ab.
Die Arbeitnehmerin ging bis vor den Bundesfinanzhof. Nach den Richtern sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese sind durch eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer in Höhe von 0,30 € anzusetzen. Damit sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Die Abgeltungswirkung erstreckt sich jedoch nur auf die fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen. Die Klägerin erlitt die Verletzungen, deren Folgen sie durch die geltend gemachten Aufwendungen beseitigen lassen wollte, auf dem Weg zwischen ihrer Arbeitsstelle und ihrer Wohnung. Diesen hat sie beruflich veranlasst zurückgelegt und darf deshalb diese Krankheitskosten steuerlich absetzen.
Rittel Stange Krüger | Steuerberater