Will der Steuerpflichtige keine private Nutzung von Betriebsfahrzeugen versteuern, so muss er begründen, dass die betrieblichen Pkw tatsächlich nicht privat gefahren werden und dies gegebenenfalls auch beweisen. Ist dem Steuerpflichtigen das gelungen, kann eine Versteuerung von privaten Fahrten dem Finanzamt nur noch dann gelingen, wenn es seinerseits mit geeigneten Beweisen begründen kann, dass der Pkw eben doch privat benutzt wurde. Gelingt dem Finanzamt dieser Nachweis, dann – und nur dann – muss die private Nutzung mit 1 % des Bruttolistenpreises des Kfz versteuert werden.
Nachvollziehbare Gründe entscheidend
Im hier zugrunde liegenden Fall hat der Steuerpflichtige angegeben, dass der betriebliche Pickup deshalb nicht privat von ihm und seiner Familie genutzt wurde, weil er ihnen allen zu groß gewesen sei. Das allein reichte jedoch nicht aus, um eine private Nutzung auszuschließen, denn selbstverständlich können auch große Pkw zu privaten Zwecken gefahren werden. Ebenso wenig sprach gegen eine private Nutzung, dass der Pickup mit einer Werbefolie des Betriebs beklebt war. Denn auch das stellt keinen Grund dar, weshalb das Fahrzeug nicht privat gefahren werden kann. Auch reichte es in diesem Fall nicht aus, dass neben dem Pickup auch noch andere Pkws zur privaten Nutzung zur Verfügung standen. Der Besitz von anderen Pkws kann zwar gegen die private Nutzung sprechen, wenn diese in Status und Gebrauchswert dem betrieblich genutzten Pkw vergleichbar sind. Diese müssen dem Steuerpflichtigen aber ständig und uneingeschränkt zur Privatnutzung zur Verfügung stehen. Das ist dann nicht der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige vor dem Fahren der anderen privaten Fahrzeuge mit anderen Familienmitgliedern oder Angestellten absprechen muss.
Rittel Stange Krüger | Steuerberater