Ein Mann arbeitete Vollzeit als Rettungssanitäter. Gemäß einer Betriebsvereinbarung werden die ihm eingeteilten Schichten frühzeitig durch einen Dienstplan bekannt gegeben. Kurzfristige Abweichungen sind möglich, müssen jedoch vier Tage vor der geplanten Schichtübernahme kommuniziert werden. Steht zu diesem Zeitpunkt der genaue Arbeitsbeginn noch nicht fest, so muss er spätestens am Vorabend bis 21 Uhr bekannt gegeben werden. Geschieht dies nicht, so ist der Mitarbeiter verpflichtet, sich am Morgen der Schichtübernahme um 7.30 Uhr telefonisch bei der zuständigen Stelle selbst nach Uhrzeit und Einsatzort zu erkundigen.
Recht auf Freizeit
In dem Fall, der vor Gericht landete, hatte der Mitarbeiter am Tag vor seinem geplanten Springerdienst frei. Auf die Anrufe seines Arbeitgebers und eine entsprechende E-Mail am Vortag reagierte er nicht. Dieser wollte ihm mitteilen, dass er sich am nächsten Tag bereits um 6 Uhr morgens einfinden solle. Er meldete sich aber erst am Einsatztag um 7.30 Uhr. Er erhielt eine Abmahnung wegen Nichterscheinens. Gegen diese Abmahnung wandte sich der Mitarbeiter vor Gericht und bekam Recht. Denn es ist nicht die Aufgabe des Mitarbeiters, sich an seinem freien Tag über den geplanten Start seines Springerdienstes zu informieren. Er hat auch ein Recht darauf, in seiner Freizeit keine Anrufe, E-Mails und SMS seines Arbeitgebers zu erhalten.