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Keine Grunderwerbsteuer auf Weihnachtsbaumkultur

Weihnachtsbaumkultur_Steuer

Auch bei der Bemessung von Grunderwerbsteuer geht es manchmal (vor-)weihnachtlich zu. Denn die auf einem Grundstück gepflanzte Weihnachtsbaumkultur darf wertmäßig vom Grundstück abgezogen werden, wenn es um die Berechnung der Grunderwerbsteuer geht. Dies hat der Bundesfinanzhof höchstrichterlich entschieden

Der Käufer eines Grundstücks wurde vom Finanzamt zur Zahlung von Grunderwerbsteuer aufgefordert. Dabei setzten die Beamten 6,5 % des gesamten Grundstückswertes an. Schon beim Kauf hatte der Käufer jedoch zwei getrennt berechnete Werte an den Verkäufer bezahlt. Einen für das Grundstück und einen Anteil für die schon auf dem Grundstück angepflanzte Weihnachtsbaumkultur. Gegen den Bescheid des Finanzamts klagte der Eigentümer vor Gericht und bekam Recht. Die Weihnachtsbäume waren als sog. Scheinbestandteile des Grundstücks anzusehen, da sie von Beginn an zum Verkauf vorgesehen waren.

Bäume: Entfernung geplant?
Zu einem Grundstück gehören auch seine wesentlichen Bestandteile, also die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Auch Gehölze sind damit im Wesentlichen Bestandteile des Grundstücks. Bei den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks kann es jedoch Ausnahmen geben, wenn diese nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden sind. Um einen genau solchen Fall handelte es sich bei der Weihnachtsbaumkultur. Der vorübergehende Zweck setzt dabei voraus, dass eine Entfernung vom Grundstück von Anfang an geplant war. Vergleichbar ist dies mit Verkaufspflanzen in Baumschulen. Auch diese sind zwar durch eine Verpflanzung wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden, sind jedoch dazu bestimmt, wieder entfernt zu werden. Sie sind damit ebenso wie die Weihnachtsbäume rechtlich sog. Scheinbestandteile. Wie viel Zeit bis zur planmäßigen Entfernung der Bäume verstreicht, ist dabei unbeachtlich, sofern die Entfernung von Anfang an geplant war.

Fazit: In dem Fall der Weihnachtsbaumkultur war daher nur der auf den Boden entfallende Wert für die Berechnung der Grunderwerbsteuer heranzuziehen.

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