Der Fall eines Ehepaars beschäftigte die Gerichte mit der Frage, ob zu einer wirksamen Vorsorgevollmacht zusätzlich gerichtlich eine Betreuerin für die zeitweise in eine geschlossene Einrichtung eingewiesene Ehefrau bestellt werden konnte.
Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht und auch das in der Folge mit dem Fall betraute Landgericht bestätigten zunächst eine zusätzliche Betreuerin. Der bevollmächtigte Ehemann sei durch seinen weiter entfernt liegenden Wohnort nicht in der Lage, sich angemessen um seine kranke Ehefrau zu kümmern. Die gerichtlich bestellte Betreuerin blieb deshalb zunächst in ihrem Amt. Das Ehepaar brachte seinen Fall jedoch weiter bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter dort sahen den Fall anders.
Vorsorgevollmacht schließt Betreuung aus
Für die Bestellung eines Betreuers sahen die obersten Richter keinen Raum, da das Ehepaar eine wirksame Vorsorgevollmacht hatte. Nur wenn diese unwirksam gewesen wäre oder der bevollmächtigte Ehemann nicht zur Übernahme der Aufgabe geeignet wäre, bliebe Raum für eine zusätzliche Bestellung eines Betreuers. Der Umstand, dass Bevollmächtigter und Vollmachtgeberin eine größere Entfernung ihrer Wohnorte haben können, ließ der BGH hierfür jedoch nicht gelten. Denn eine Betreuung durch Vorsorgevollmacht erfordert eine rechtliche Vertretung der Belange des Vollmachtgebers. Der Ehemann muss die Ehefrau nicht persönlich pflegen und ihr im Alltag helfen. Er kann hierfür auch (professionelle) Hilfe Dritter besorgen.