Ein nicht verheiratetes Paar mietete gemeinsam ein Einfamilienhaus mit 150 qm Wohnfläche. Einer der beiden unterhielt ein Zimmer mit 15 qm als sein alleiniges Arbeitszimmer und wollte den darauf entfallenden Mietanteil voll in seiner Steuererklärung absetzen. Das Finanzamt setzte jedoch nur die Hälfte dieses Betrages an, mit der Begründung, dass der Mann sich die Miete des Hauses mit seiner Lebensgefährtin teilen würde.
Lebensgefährte bekam Recht
Der Mann klagte gegen die Einschätzung des Finanzamts und reichte Klage beim Finanzgericht ein. Dieses gab ihm auch Recht. Die Begründung: Nutzt ein Mieter einen Raum ausschließlich zur eigenen Erzielung von Einkünften, dann sind die auf den Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm auch in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass er sich mindestens in dieser Höhe auch an den Gesamtkosten der Miete beteiligt hat. Dies war hier jedoch der Fall.
Ausblick: Kosten für ein sog. Arbeitszimmer können inzwischen nur noch geltend gemacht werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet – dann jedoch bis zur tatsächlichen Höhe. Wird ein Arbeitszimmer nur zusätzlich zu einem weiteren Arbeitsplatz genutzt, sprich im Home-Office gearbeitet, können Arbeitnehmer dafür die sog. Home-Office-Pauschale von maximal € 1.260 in Anspruch nehmen.