Das Urteil betraf den Fall eines Handelstreibenden, der beim Finanzamt eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung einreichte. Es folgte eine Außenprüfung, bei der das Finanzamt einen höheren Gewinn festsetzte als der Steuerpflichtige selbst. Daraufhin erstellte der Unternehmer eine Einnahmenüberschussrechnung für das betreffende Steuerjahr mit dem Ziel, seinen Gewinn doch unter den vom Finanzamt ermittelten Wert zu bringen.
Getroffene Entscheidung bindet
Das Finanzamt akzeptierte die neue Rechnung nicht und so wurde die Frage vor ein Finanzgericht getragen. Dieses stellte sich zunächst auf die Seite des Unternehmers. Die Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung sei auch rückwirkend zulässig. Diese Einschätzung akzeptierte wiederum das Finanzamt nicht und brachte den Fall weiter zur Überprüfung vor den BFH. Das oberste Steuergericht kassierte das Urteil des Finanzgerichts sodann auch gleich wieder. Die Begründung: Das Gesetz gibt dem Steuerpflichtigen zwar unter gewissen Voraussetzungen (z.B. kein Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen) die Möglichkeit, anstelle einer Bilanz eine Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen. Ist die Wahl jedoch einmal gefallen, so kann sie nicht deshalb wieder rückgängig gemacht werden, weil bei der anderen Variante weniger Steuern angefallen wären.
Fazit: Zwar besteht die Möglichkeit nach einer freiwilligen Bilanzierung wieder zur Einnahmen-Überschussrechnung zurückzukehren. Hierfür müssen jedoch gewisse Voraussetzungen vorliegen