Ein Ehepaar lebte in Zugewinngemeinschaft. Sie entschlossen sich aus steuerlichen Gründen zur Gütertrennung zu wechseln, womit ein Zugewinnausgleichsanspruch entstand.
Dieser Ausgleich sollte – nach Beratung durch einen Steuerberater – steuerfrei durch die Übertragung von 50 % der Firmenanteile des Mannes an seine Frau erfolgen. Das Finanzamt veranlagte aber trotzdem Einkommensteuer auf den Wert der Gesellschaftsanteile in beträchtlicher Summe. Da das Paar die Steuer nicht bezahlen wollte, machte es die Übertragung wieder rückgängig.
Rückübertragung verhindert Steuer
Das Finanzamt bestand trotzdem auf der Steuer. Mit der Begründung: Es sei weder im Ehevertrag niedergeschrieben gewesen noch dem Finanzamt anders bekannt gemacht worden, dass die Übertragung der Anteile nur stattfinden sollte, wenn dafür keine Steuer anfällt. Das Paar klagte und bekam Recht.
Die Ehegatten durften die Übertragung der Anteile rückgängig machen, da sie sich auf einen sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen konnten. Nach diesem Konstrukt kann ein Vertrag im Nachhinein geändert werden, wenn sich wesentliche Vorstellungen, die Grundlage des Vertrages geworden sind, als falsch herausgestellt haben. Solche Vorstellungen können sich auch auf ungewünschte steuerliche Folgen beziehen.
Die Richter am BFH stellten klar, dass die jeweiligen Vorstellungen dafür nicht schriftlich im Vertrag niedergeschrieben sein müssen. Sie müssen dem Finanzamt auch nicht auf sonstigem Weg bekannt gemacht werden. Die Richter machten jedoch auch deutlich, dass nicht jede Fehlvorstellung über steuerliche Folgen zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen kann.